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Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings (Referentenentwurf)

Beaufsichtigte Einrichtungen[1] dürfen sich künftig bei der Bewertung der Kreditqualität von Vermögensgegenständen in ihren Vermögensanlagen nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen, die von einer anerkannten Ratingagentur abgegeben wurden. Die Risikomanagementsysteme haben dies sicherzustellen. Die BaFin wird die Angemessenheit der Prozesse der beaufsichtigten Einrichtungen zur Beurteilung der Kreditqualität und die Nutzung von Referenzen auf Ratings bei der Überwachung nach Art, Umfang und Komplexität berücksichtigen. Soweit angemessen, wird die BaFin auf die Verminderung des Einflusses solcher Referenzen hinwirken. Ordnungswidrig handelt künftig, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Europäischen Union . . . . zuwiderhandelt, die Ratingagenturen betrifft (ein bestimmter Tatbestand verweist auf eine Bußgeldvorschrift)
  2. als Person für ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt und gegen die Verordnung über Ratingagenturen[2] verstößt:

–         Verwendung von Ratings von Ratingagenturen für aufsichtsrechtliche Zwecke, die ihren Sitz nicht in der Union haben und dort nicht registriert sind. –         es wird keine Sorge dafür getragen, dass eigene Kreditrisikobewertungen[3] vorgenommen werden. –         keine Beauftragung von mindestens zwei Ratingagenturen, unabhängig voneinander ein entsprechendes Rating abzugeben[4]. –         der Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter ist mit einer beauftragten Ratingagentur wirtschaftlich oder rechtlich verbunden[5]. –         keine Dokumentation, wenn der Emittent oder verbundene Dritte nicht mindestens eine Ratingagentur beauftragen, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt[6].

 


[1] darunter fallen Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verwaltungs- und Investmentgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und zentrale Gegenparteien gemäß WpHG, KWG, KAGB, VAG, BörsG und GenG
[2] Verordnung über Ratingagenturen (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009; (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013)
[3] entgegen Artikel 5a Absatz 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 462/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013
[4] entgegen Artikel 8c Absatz 1 der RL
[5] entgegen Artikel 8c Absatz 2 der RL
[6] entgegen Artikel 8d Absatz 1 S. 2 der RL

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