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Unternehmensdarlehen – Besicherung durch Negativklausel

Die BaFin hat ihre Hinweise[1] zur Anlage in Unternehmensdarlehen[2] aktualisiert und angepasst. Neben der Bonitätsprüfung an Hand des GDV-„Kreditleitfadens“ oder auf der Grundlage von Langfristratings anerkannter Agenturen bildet weiterhin die Beurteilung der Besicherung der Darlehen Schwerpunkt der Kreditprüfung.

Erfahrungsgemäß stehen erstrangige Grundpfandrechte oder verpfändete bzw. zur Sicherung übertragene Forderungen/Wertpapiere für eine Besicherung nicht zur Verfügung.

Daher muss alternativ bei der Bewertung der Unternehmenskennzahlen der besondere Status des Darlehensnehmers[3] erkennbar sein. Dieser wird insbesondere durch folgende Merkmale dokumentiert:

a)    erhöhte Anforderungen bei den Kennzahlen zur Kapitalstruktur

–     Risk Bearing Capital (27% gegenĂĽber 20% bei besicherten Darlehen) und

–     Total Debt/Capital (höchstens 50% gegenĂĽber bis zu 60% bei besicherten Darlehen),

b)    Ausschluss von Kompensationsmöglichkeiten zwischen den Kernkennzahlen und

c)    vertragliche Vereinbarung ĂĽber

–      Einhaltung der Finanzrelationen während der gesamten Darlehenslaufzeit sowie

–      Möglichkeit einer auĂźerordentlichen KĂĽndigung im Falle der Kennzahlenverletzung

Die BaFin definiert „erste Adressen“

1.    als besonders bonitätsstarke Unternehmen, die
(Indizien hierfür sind die Unternehmenskennzahlen, die eine besonders gute Bonität erkennen lassen bzw. Langfristrating von mindestens A-/A3)

2.    eine herausragende Stellung in ihrer Branche haben.

Schon vor Darlehensvergabe ist dies entsprechend einzuschätzen und zu dokumentieren.

Zusätzlich wird von Darlehensnehmern, die nicht kapitalmarktorientiert sind (d.h. keine notierten Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt emittiert haben), weiterhin eine uneingeschränkte Negativklausel gefordert. Dabei muss sich die Zusage des Darlehensnehmers, keinen anderen Gläubigern bessere Rechte oder Sicherheiten einzuräumen als dem Darlehensgeber, auf alle Verbindlichkeiten beziehen und darf nicht auf „Kapitalmarktverbindlichkeiten“ oder „Finanzverbindlichkeiten“ beschränkt werden[4].

In Fällen, in denen die Anforderungen nicht vollständig erfüllt sind, ist eine „Beimischung“ solcher Anlagen bei Vorliegen ausreichender Risikotragfähigkeit gleichwohl zulässig.

Bis zu 5% des gebundenen Vermögens können demzufolge in Schuldscheindarlehen angelegt werden, die die Anforderungen einer Besicherung durch eine Negativklausel nicht vollumfänglich erfüllen. Die Schuldner müssen dann aber mindestens ein Investment Grade Rating (z.B. BBB-/Baa3) des Darlehensnehmers auf Basis der Bonitätsprüfung aufweisen.

Insofern ist diese 5% Darlehensquote – anders als die High Yield-Quote – nicht zusätzlich der Risikokapitalanlagenquote zu unterwerfen.

 

 


[1] veröffentlicht am 10.06.2013

[2] Rundschreiben 4/2011 (VA) Abschnitt B.4.3 Buchstabe d

[3] vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc AnlV

[4] vgl. R 4/2011 (VA) Abschnitt B.4.3 Buchstabe d)

 

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