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Versicherungsaufsicht weitet Rahmen für Anlagen in sogenannte High Yield-Instrumente aus

Die BaFin veröffentlicht eine Auslegungsentscheidung, nach der Investitionen in High Yield-Anleihen auch über die Öffnungsklausel zulässig sind, mit dem Ziel, einen größeren Spielraum für derartige Anlagen zu schaffen.

Bei ausreichender Risikotragfähigkeit dürfen beaufsichtigte Unternehmen High Yield-Anlagen für das gebundene Vermögen nunmehr auch über die Öffnungsklausel[1] erwerben, wenn die eigentliche High Yield-Quote (max. 5% des gebundenen Vermögens) bereits ausgeschöpft ist. Eine Ausweitung der 5% High Yield-Quote ist hingegen nicht vorgesehen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Anlagen zumindest ein Speculative Grade-Rating (B- nach Standard & Poor’s und Fitch, B3 nach Moody’s) oder eine dem entsprechende eigene Beurteilung des Versicherers aufweisen.

 


[1] gemäß § 2 Absatz 2 Anlageverordnung

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