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Verwendung von Ratings durch Anleger neu geregelt

Auf EU-Ebene[1] wurde eine Richtlinie zur Beaufsichtigung von (Rück-) Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie von Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft neu gefasst, um die Verwendung von Ratings durch die Anleger neu zu regeln.

Die BaFin hat zur praktischen Umsetzung der Richtlinie „Hinweise zur Verwendung externer Ratings und zur Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen“ durch die betreffenden Einrichtungen veröffentlicht. Dadurch werden die bisher im Rundschreiben 4/2011 (VA)[2] angeführten Verwendungsmöglichkeiten von Ratings modifiziert. Demnach dürfen die Unternehmen für aufsichtsrechtliche Zwecke weiterhin nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die in der EU gemäß der EU-Ratingverordnung registriert bzw. zertifiziert sind.

Die genannten Einrichtungen müssen künftig zusätzlich eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht mehr ausschließlich auf Ratings stützen. Dies setzt voraus, dass die Anleger unter Berücksichtigung des Charakters der jeweiligen Anlage über die hierfür notwendigen personellen und fachlichen Voraussetzungen verfügen.

Die bisherigen Regelungen gelten damit als aufgehoben.

Die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden sollen

–          die Angemessenheit der Verfahren der Einrichtungen für die Bonitätsbewertung überwachen,

–          die Verwendung von Ratings, die von Ratingagenturen abgegeben worden sind, bewerten

–          und ggfs. die Auswirkungen solcher Bezugnahmen auf Ratings anregen, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

 


[1] RICHTLINIE 2013/14/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013

[2] Rundschreiben 4/2011 (VA) Abschnitt B.2.3.c.ii und B.3.1.c sowie der am 30. März 2012 auf der Homepage der BaFin veröffentlichten Verlautbarung

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